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   VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14   

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VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14 (https://dejure.org/2015,16793)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2015 - 2 K 189/14 (https://dejure.org/2015,16793)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 2 K 189/14 (https://dejure.org/2015,16793)
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  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14
    Die Voraussetzung, dass die Heilung eines Bewertungsfehlers im Überdenkungsverfahren dessen ordnungsgemäße Durchführung voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417), ist erfüllt.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht zwar in einer vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417, juris Rn. 6, dazu Anm. Neumann, jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 5; vorausgehend OVG Münster, Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, dazu Aufsatz Barton, NVwZ 2013, 555) die Bedeutung des Überdenkungsverfahrens in seiner Funktion für den Grundrechtsschutz durch entsprechende Verfahrensgestaltung hervorgehoben.

    Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417, juris Rn. 6).

    Auch bietet das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte und erfüllt damit - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417, juris Rn. 6, in Anknüpfung an die Verfassungsrechtsprechung).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14
    Bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ist ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 54; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 877 ff.).

    Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 56).

    Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 49).

    Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden; eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, Rn. 57).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2012 - 14 A 2687/09

    Anfechtung der Bewertung von Aufsichtsarbeiten im Ersten juristischen

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14
    So hat das Bundesverwaltungsgericht zwar in einer vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417, juris Rn. 6, dazu Anm. Neumann, jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 5; vorausgehend OVG Münster, Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, dazu Aufsatz Barton, NVwZ 2013, 555) die Bedeutung des Überdenkungsverfahrens in seiner Funktion für den Grundrechtsschutz durch entsprechende Verfahrensgestaltung hervorgehoben.

    Die Überdenkung als selbstkritische und selbständige Überprüfung der eigenen Beurteilung (OVG Münster, Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 73) ist demgegenüber durch die prüfungsspezifischen Wertungen geprägt, denen die Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen der Prüfer ebenso wie bei der ursprünglichen Bewertung zugrunde liegen (dazu BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, 6 C 38/92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314, juris Rn. 20).

    Eine Überdenkung als selbstkritische und selbständige Überprüfung der eigenen Beurteilung (OVG Münster, Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 73) ist nur den betreffenden Prüfern möglich (BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, BFHE 201, 471, juris Rn. 6 ff., VG Hamburg, Urt. v. 11.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 126).

  • VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Neubewertung von Aufsichtsarbeiten und

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14
    Die gebotene substantiierte Prüferkritik an einer juristischen Prüfungsleistung kann sich auf unterschiedliche Aspekte wie die Sachverhaltserfassung, Norminterpretation, Subsumtion, Methodik, Logik sowie die Sprache beziehen (VG Hamburg, Urt. v. 11.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 138).

    Denn Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle der Bewertung einer Aufsichtsarbeit ist die prüferische Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (VG Hamburg, Urt. v. 23.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 44; vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, NWVBl 2014, 68, juris Rn. 40).

    Eine Überdenkung als selbstkritische und selbständige Überprüfung der eigenen Beurteilung (OVG Münster, Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 73) ist nur den betreffenden Prüfern möglich (BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, BFHE 201, 471, juris Rn. 6 ff., VG Hamburg, Urt. v. 11.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 126).

  • VG Trier, 07.07.2010 - 5 K 47/10

    Nachbarn müssen erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmen

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14
    Der Kläger wendet jedoch gegen die weitere Kritik ein, dass das Verwaltungsgericht Trier (Urt. v. 7.7.2010, 5 K 47/10.TR, juris) einen Spielplatz, der wie die Anlage im Klausursachverhalt 1.700 m² umfasste, einen Bolzplatz und eine Streetballanlage beinhaltete, letztlich ohne Weiteres unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO subsumiert und die Besonderheiten der Anlage, wie er in der von ihm in der Aufsichtsarbeit entworfenen Lösung, im Verlaufe der weiteren Prüfung einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots herausgestellt habe.

    Denn zumindest entspricht die vom Kläger entworfene Lösung nicht derjenigen des Verwaltungsgerichts Trier im Bezugsfall (VG Trier, Urt. v. 7.7.2010, 5 K 47/10.TR, juris Rn. 37, 39, 41).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14
    Denn dadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen zugrunde gelegt werden wie bei der ursprünglichen Bewertung (BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, 6 C 38/92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314, juris Rn. 20).

    Die Überdenkung als selbstkritische und selbständige Überprüfung der eigenen Beurteilung (OVG Münster, Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 73) ist demgegenüber durch die prüfungsspezifischen Wertungen geprägt, denen die Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen der Prüfer ebenso wie bei der ursprünglichen Bewertung zugrunde liegen (dazu BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, 6 C 38/92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314, juris Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08

    Vorläufiger Anspruch auf Fortsetzung eines Prüfungsverfahrens; Fehlendes

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14
    Die zu erstellende ergänzende Stellungnahme muss aber nicht ausdrücklich auf jede der vom Prüfling erhobenen Einwendungen eingehen (entgegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.7.2008, 2 ME 324/08, juris Rn. 9).

    Das erkennende Gericht folgt der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in einer Eilentscheidung vertretenen Auffassung nicht, dass es nicht ausreiche, wenn die Prüfer in ihren Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren allein pauschal die erhobenen Einwendungen zurückwiesen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.7.2008, 2 ME 324/08, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14
    Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, 6 B 19/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326, juris Rn. 8; Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13/98, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, 3 Bf 351/07.Z, NVwZ-RR 2008, 851, juris Rn. 23).

    Eine Befangenheit von Prüfern kann sich ferner daraus ergeben, wenn diese sich von vornherein darauf festgelegt haben, ihre Benotung nicht zu ändern oder ihnen die Fähigkeit fehlt, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen oder diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13/98, juris Rn. 58).

  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14
    Obwohl das anlagenbezogene Immissionsschutzrecht nur für anlagenbedingte schädliche Umwelteinwirkungen gilt, werden der Anlage auch die erst durch Menschen, Tiere oder Pflanzen hervorgerufenen Immissionen zugerechnet, die in einem betriebstechnischen bzw. funktionalen Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb stehen bzw. hierbei typischerweise verursacht werden (Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 6b m.w.N.), wie etwa der durch Gäste auf dem Weg von und zu einer Gastwirtschaft verursachte Lärm (BVerwG, Urt. v. 7.5.1996, 1 C 10/95, BVerwGE 101, 157, juris Rn. 35).
  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14
    Zwar fordert das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, dass ein Berufungsgericht darauf inhaltlich eingeht, wenn ein Beteiligter die entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Würdigung eines erstinstanzlichen Gerichts substantiiert in Frage stellt (BVerwG, Beschl. v. 4.8.2005, 2 B 5/05, DÖV 2006, 1046, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03

    Befangenheit eines Prüfers; Begründung der Entsch. im Überdenkungsverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 624/10

    Klausurbewertung in der Ersten Juristischen Staatsprüfung; Durchfallquote an

  • VG Stuttgart, 12.08.2009 - 12 K 4675/08

    Zum Anspruch auf Neubewertung von im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung

  • BFH, 28.11.2002 - VII R 27/02

    Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

  • BVerwG, 04.08.2005 - 2 B 5.05

    Angabe der leitenden Gründe; Bezugnahme auf Gründe der angefochtenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2013 - 14 A 1600/11

    Gerichtliche Überprüfung der Bewertung einer Prüfung zum Nachweis der fachlichen

  • OVG Saarland, 22.11.2000 - 3 V 26/00

    Vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel der einstweiligen Neubewertung einer

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 50.75

    Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Physiologie - Verstoß gegen das

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

  • BGH, 13.03.1997 - I ZR 215/94

    Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das

  • OVG Hamburg, 17.07.2008 - 3 Bf 351/07

    Streitwert einer auf die Notenverbesserung der bestandenen Staatsprüfung

  • VG Dresden, 10.11.2004 - 5 K 1034/02
  • VG Schleswig, 08.09.2004 - 9 A 34/04
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